Wenn der Nachbar zweimal klingelt: Wie du unliebsame Überraschungen beim Grillen auf dem Balkon verhindern kannst!

Grillen auf dem Balkon: So gibt’s keine dicke Luft!

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Es hätte so schön sein können: Du sitzt mit Freunden auf dem Balkon und brutzelst Würstchen und Steaks auf dem Grill. Die Gespräche sind anregend, die Essensdüfte steigen schon verlockend in die Nase. Plötzlich ein wütendes Geklingel an der Haustür. Der Nachbar steht vor der Tür und ist genervt. Er spricht von „Geruchsbelästigung“, „Vermieter“ und „Nachspiel“. Ganz und gar nicht der entspannte Abend, den du dir vorgestellt hast. Wie du unerquickliche Überraschungen beim Grillen auf dem Balkon vermeidest, sagen wir dir hier!

Grillen auf dem Balkon: Wie ist die Rechtslage?

Ist Grillen auf dem Balkon überhaupt erlaubt? Die Antwort fällt leider etwas nichtssagend aus: Ja, aber ... Grillen auf dem Balkon ist nicht per Gesetz verboten, aber auch nicht ausdrücklich erlaubt. Nur in zwei Bundesländern gibt es gesetzliche Regelungen zum Thema Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse – in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. In beiden Ländern ist das Landesimmissionsschutzgesetz entscheidend: Demnach ist das Grillvergnügen dann unzulässig, wenn Qualm und Rauch die Nachbarn in ihren Wohnungen belästigen. Alle anderen Bundesländer verzichten auf eine gesetzliche Grundlage und berufen sich auf einzelne Gerichtsurteile. Die wiederum können unterschiedlich ausfallen (siehe unten).

Der Mangel an rechtlichen Bestimmungen führt dazu, dass einige Vermieter im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon einschränken oder gleich ganz verbieten. Eine solche Einschränkung kann zum Beispiel darin bestehen, dass kein Holzkohlegrill genutzt werden darf. Wer derlei Klauseln souverän ignoriert, riskiert eine Abmahnung und bei weiteren Verstößen sogar die Kündigung. Das gilt übrigens auch für zusammen mit der Wohnung gemietete Gärten und Terrassen. Allerdings darf der Vermieter nicht nachträglich ein Grillverbot in den Mietvertrag aufnehmen.

Auf die Nachbarn Rücksicht nehmen

Auch zur Frage, wie oft du als Mieter grillen darfst, lässt sich keine allgemeingültige Aussage treffen. Vielmehr gibt es zu diesem Thema eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die allerdings als Einzelfallentscheidungen anzusehen sind (siehe unten). Grundsätzliche Ge- und Verbote können daraus nicht abgeleitet werden.

Ist das Grillen auf dem Balkon nicht Bestandteil des Mietvertrags, also auch nicht explizit verboten, gilt es, auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, er darf sich nur unwesentlich gestört fühlen. Eine ebenso dicke wie dauerhafte Qualmwolke, die beim Nachbarn in die Wohnung driftet, wird nicht zum Frieden beitragen. Achte daher darauf, den Grill entsprechend zu positionieren. Aber: Ist das Grillen auf dem Balkon prinzipiell erlaubt, dann muss der Nachbar es von Zeit zu Zeit hinnehmen, dass ein leichter Grillgeruch an seine Nase dringt.

Ein weiterer Streitpunkt unter Nachbarn ist der Lärmpegel. Auch hier solltest du beim Grillen auf dem Balkon Rücksicht auf deine Mitmenschen nehmen. Die gesetzliche Nachtruhe – die in den meisten Gemeinden von 22 bis 6 Uhr dauert – ist unbedingt einzuhalten. Wollt ihr also nach zehn Uhr abends noch auf dem Balkon sitzen, müsst ihr die Lautstärke deutlich herunterfahren.

Eine gute Nachbarschaft kann viel ausmachen

Die beste Methode, um Streitigkeiten in der Nachbarschaft vorzubeugen, ist aber immer noch – ein gutes Verhältnis zu den anderen Hausbewohnern. Wer sich eh mit seinen Mitmietern gut versteht, bei dem wird auch mal ein Auge zugedrückt. Und warum nicht einfach die Nachbarn zum nächsten Grillevent einladen? Das hat den psychologischen Bonuseffekt, dass sie, auch wenn sie nicht kommen, von einer Beschwerde eher absehen – schließlich waren sie ja eingeladen! Zumindest gehört es sich aber, und damit wären wir wieder bei der gegenseitigen Rücksichtnahme, den Nachbarn im Voraus von deinem Grillabend rechtzeitig zu informieren. Denn eigentlich lässt sich das Thema Grillen auf dem Balkon in einem Satz zusammenfassen: Wo kein Kläger, da kein Richter!

Die wichtigsten Urteile zum Grillen auf dem Balkon

  • Das Landgericht Stuttgart hält dreimal Grillen auf dem Balkon pro Jahr für zumutbar – für jeweils zwei Stunden (Az.: 10 T 359/96). Das Landgericht Oldenburg beschränkte den Grillspaß auf viermal im Jahr (Az.: 13 U 53/02). Um 22 Uhr müsse Schluss sein, zu besonderen Anlässen sei es aber „sozialadäquat“, bis Mitternacht zu grillen.
  • Beim Amtsgericht Bonn sitzen dagegen Grillfreunde: Zwischen April und September dürfe einmal pro Monat im Mehrfamilienhaus gegrillt werden – 48 Stunden zuvor müssen die anderen Mieter informiert werden. (Az.: 6 C 545/96).
  • Laut Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (Owi)149/95 – (Owi) 79/95) kann Grillen generell verboten werden, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume des Nachbarn eindringt.
  • Eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung, wonach das Grillen auf dem   Balkon verboten ist, ist laut Landesgericht Essen zulässig. Hält sich ein Mieter nicht daran, kann er abgemahnt werden. Bei weiterem Verstoß droht eine fristlose Kündigung. (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).

So vermeidest du Qualm und Rauch

  1. Verzichte auf den Holzkohlegrill
    Um eine übermäßige Rauchentwicklung zu verhindern, lässt du den Holzkohlegrill beiseite und nutzt einen Gasgrill oder Elektrogrill auf dem Balkon.
  2. Verwende Aluschalen
    Ob Fleischsaft oder Marinade –alles, was vom Fleisch in den Grillrost tropft, sorgt für Rauchentwicklung. Das kannst du verhindern, indem du das Grillgut auf Grillplatten zubereitest.
  3. Halte den Grill sauber
    Nach jedem Grillen solltest du den Grill sorgfältig reinigen. Wenn die Reste des vorherigen Grillabends auf dem Rost bleiben, verbrennen sie beim nächsten Mal und qualmen.